In 2009 weist die Kriminalstatistik des BKA 577.518 Gewaltdelikte aus. Davon 7314 Vergewaltigungen oder sexuelle Nötigungen. Das entspricht einem Anteil von geringfügig mehr als einem Prozent aller Straftaten. In der öffentlichen Wahrnehmung allerdings rangieren sich solche Straftaten regelmäßig an der Sitze plebejischer Aufregung. [1]
Doch ist zu fragen, warum Vergewaltigung überhaupt eine Straftat ist. Sie existiert in der Form erst seit 1974. Vorher galt sie als Notzucht und als Verstoß gegen die Sittlichkeit. Als Gegenstand der Sittenlehre war die „Notzucht“ immer negativ geladen. Aber sie war in früheren Zeiten kein öffentlicher „Aufreger“. Zuständig für derlei Delikte war die „Sitte“. Ein sittenloses Zeitalter braucht freilich auch keine Sittenpolizei.
Um nicht missverstanden zu werden, „Vergewaltigung“ ist ein Gewaltverbrechen, da körperliche Gewalt eingesetzt wird. Doch muss man einen solchen Tatbestand besonders ausweisen, da man ihn problemlos in die Kategorien „leichte“, „mittlere“ oder „schwere Körperverletzung“, respektive unter „Mord und Totschlag“ einordnen könnte? Man tut hier überflüssigerweise etwas hinzu, was eigentlich unter Ockhams Rasiermesser gehört.
Man braucht die Krücke „Vergewaltigung“ schlicht nicht, um ein rechtes Strafmaß zu finden, welches sich nicht von anderen vergleichbaren Delikten unterscheidet.
Zweifelhaft ist auch die besondere Würdigung „traumatischer“ Erfahrungen im Vergewaltigungsfall. Schon deshalb, weil ein solcher Behuf in anderen Straftatbeständen nicht stattfindet.
Das Strafrecht ist auf den Täter fokussiert, nicht auf die Befindlichkeiten der Opfer. „Traumatische Erfahrungen“ machen alle Opfer von Gewaltverbrechen, alle erleben sie den Augenblick der Hilflosigkeit und teilen die Erfahrung des Ausgeliefertseins in gleicher Weise. Darüber zu urteilen ist Sache von Psychiatern, nicht von Richtern. „Psychiatrische Gutachten“ erwiesen sich in Vergangenheit mehr als einmal als zeitgenössische Quacksalberei. Sie haben in einer Gerichtsverhandlung nichts zu suchen, auch deshalb, weil jedes Gutachten mindestens zwei Widersprechende gebiert. Aktuell wird im Fall Kachelmann die Untauglichkeit solcher Verfahrensmittel manifest: Wo Indizien nicht ausreichen und sich Aussagen widersprechen, kann kein Urteil gefällt werden.
Der Straftatbestand der Vergewaltigung ist ein typisches Beispiel dafür, wie Ideologie das Bürgerliche Gesetzbuch kontaminiert. Denn ihre Einordnung unter Verstöße gegen die „sexuelle Selbstbestimmung“ in 1974 stammt direkt aus der „Geschlechtsverkehrverhinderungslehre“ einer Alice Schwarzer. Das ist kristallklar feministisches Gedankengut. Für die Begründung solcher unsäglichen Unsinnigkeiten muss schon mal das Okkulte herhalten, weil logische Argumente fehlen. Auf die Verletzung der weiblichen oder kindlichen „Seele“ berufen sich ausgerechnet die, welche die Existenz einer menschlichen Seele vehement verneinen, wenn sich die Religion darauf beruft.
Dazu gehört die emotionale Besetzung des Themas, im Rahmen feministischer Befreiungslehren. Wo der Verstand aufhört, beginnt das Gegeifer der Weiber. Von da ab wird jeder vernünftige Zugang zum Thema verbaut. Man will keine ehrliche, geschweige rationale Diskussion. In dieser Gesellschaft wird – siehe Kachelmann-Prozess im Spiegel von BILD – ein subtiler Männerhass gepflegt, der sukzessive pathologische Züge annimmt und sogar auf das männliche Geschlecht selbst übergreift. [2]
Womit auch klar wird, warum eine statistisch zu vernachlässigte Größe in der medialen Erregung die erste Geige spielt. Jeder Mörder und Totschläger ist satisfaktionsfähiger, als ein Vergewaltiger. Natürlich nur, wenn es um Männer geht. Bei Frauen bleibt der Straftatbestand, wenn er überhaupt erhoben wird, im Bereich des Unsittlichen.
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[1] siehe PKS des BKA (PDF)
[2] Wer es nicht glaubt, der schaue in einem voll besetzten Kino das antikatholische Machwerk „Die Päpstin“ und achte auf die Reaktion des Publikums wenn im Film männerfeindliche Zoten gerissen werden.